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Bruchteilseigentum an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen

Wiese
© countrypixel - stock.adobe.com

Der Fall

Streitig ist, ob Miteigentumsanteile an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die als Sonderbetriebsvermögen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht worden waren, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft weiterhin Betriebsvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs darstellen und die Veräußerung der Flächen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist. Im Streitfall veräußerte eine ehemalige Landwirtin ihren 1/3-Miteigentumsanteil an zwei Landwirtschaftsflächen. Das Finanzamt setzte aufgrund der steuerpflichtigen stillen Reserven einen entsprechend hohen Veräußerungsgewinn fest. Dabei vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass es bisher noch zu keiner Betriebsaufgabe gekommen ist.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht/FG vertrat die Auffassung, dass bei der Übertragung oder Überführung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers die Miteigentumsanteile an den betreffenden Grundstücken notwendig in das Privatvermögen übergehen, es sei denn, es schließt sich der Übertragung eine Eigenbewirtschaftung durch den übernehmenden Mitunternehmer an. Damit wendete sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Diese nimmt gemäß BMF-Schreiben vom 17.5.2022 (IV C 7 - S 2230/21/10001 :007, Rn. 14 f.) bei Überführung von Grundstücken aus dem eigenen Sonderbetriebsvermögen weiterhin bestehendes Betriebsvermögen beim bisherigen Mitunternehmer an.

Revision

Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BFH hat das Aktenzeichen VI R 27/24. Landwirtinnen und Landwirte können sich in gleich gelagerten Fällen auf das anhängige Verfahren berufen.

Stand: 25. Mai 2025

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Erscheinungsdatum:

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