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Gründung eines Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen ist die einfachste und häufigste Rechtsform. Es wird von einer einzelnen Person gegründet und geführt. Zur Gründung wird kein Startkapital benötigt und der Prozess zur Gründung ist schnell und unkompliziert.

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Ein Einzelunternehmen ist die einfachste und häufigste Rechtsform. Es wird von einer einzelnen Person gegründet und geführt. Zur Gründung wird kein Startkapital benötigt und der Prozess zur Gründung ist schnell und unkompliziert.

Typische Anwendungsbereiche: Kleinunternehmer, Freiberufler, Handwerker, Einzelhändler

Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmens
Vorteile ✅Nachteile ⛔️
Flexibilität und volle Kontrolle über die GeschäfteHaftung mit Privatvermögen
Kein Startkapital zur Gründung erforderlichgeringere Vertrauenswürdigkeit bei Banken und Investoren
Unkomplizierte und schnelle Gründungkomplizierter Umgründungsprozess bei Wachstum
Vereinfachte Buchhaltung

Vorbereitung der Gründung

Geschäftsidee und Businessplan

Entwickeln Sie eine klare Geschäftsidee und erstellen Sie einen Businessplan. Dieser hilft Ihnen, Ihre Ziele, Marktanalysen, Finanzplanung und Geschäftsstrategie zu definieren.

Firmenname und Rechtsform

Wählen Sie einen geeigneten Firmennamen und entscheiden Sie sich für die passende Form des Einzelunternehmens (Kleingewerbe, eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau, Freiberufler).

Einzelunternehmen, die nicht ins Handelsregister eingetragen werden, haben den Vor- und Nachnamen des Unternehmers zu enthalten. Eine branchenspezifische Ergänzung ist gesetzlich erlaubt. Beispiel: Max Mustermann Bäcker

Einzelunternehmer, die ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen (eingetragene Kaufleute), haben mehr Freiheit bei der Auswahl des Firmennamens und können einen Branchen-, Sach-, Fantasie-, Misch- oder Personennamen wählen.

Die Kürzel e.K. oder e.Kfm./e.Kfr. müssen an den Firmennamen angehängt werden. Beispiel: Müller Druckerei e.K.

Kaufmann

Übt die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer ein Handelsgewerbe aus, gilt der Unternehmensinhaber als Kauffrau bzw. Kaufmann. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb enthält. Der Einzelunternehmer muss eine Eintragung ins Handelsregister veranlassen.

Freiberufler

Freiberufler sind Personen, die die sog. Freien Berufen ausüben. Diese sind u. a. Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst oder Erziehung.

Freiberufler betreiben nichtgewerbliche Unternehmen, daher müssen sie keine Gewerbeanmeldung vornehmen.

Kleingewerbe

Als Kleingewerbe gilt jedes Gewerbe, das nicht kaufmännisch geführt wird und weniger als € 600.000,00 Umsatz oder weniger als € 60.000,00 Gewinn im Jahr erwirtschaftet.

Bankkonto

Gesellschaftskonto

Das Eröffnen eines Geschäftskonto ist zwar nicht verpflichtend bei der Gründung eines Einzelunternehmens aber empfehlenswert, um eine Trennung der geschäftlichen Finanzen des Unternehmens von den Privatfinanzen zu ermöglichen.

Gewerbeanmeldung

  • Sofern das Einzelunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, ist dafür eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich. Für einige Gewerbe sind bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (z. B. bei Handwerksberufen) oder ggf. Gewerbeerlaubnisse zu beantragen. Informieren Sie sich im Voraus, welche Qualifikationen oder Erlaubnisse für Ihre geplante Tätigkeit notwendig sind, damit Sie alle benötigten Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung parat haben.
  • Einzureichende Unterlagen:
    • ausgefülltes Formular zur Anmeldung des Gewerbes
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Einzelunternehmers inkl. Meldebescheinigung
    • Gewerbeerlaubnis und weitere branchenspezifische Genehmigungen
  • Die Gewerbeanmeldung kann bei vielen Ämtern auch online durchgeführt werden. Dabei erfolgen die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlung der Gebühr auf elektronischem Weg.
  • Gewerbeschein: Der Gewerbeschein ist die Bestätigung der erfolgten Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

Anmeldung zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt – Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens

Der steuerliche Erfassungsbogen wird Gründerinnen bzw. Gründern nach erfolgter Gewerbeanmeldung automatisch zugesandt. Der ausgefüllte Bogen ist innerhalb eines Monats ab Gründung dem zuständigen Finanzamt über ELSTER zu übermitteln.

  • Steuernummer:

Reichen Sie den ausgefüllten Erfassungsbogen beim Finanzamt ein, um eine Steuernummer zu erhalten. Dadurch erhält das Finanzamt Kenntnis von Ihrer beruflichen Eigenständigkeit. Die Steuernummer ist eine der Pflichtangaben bei der Erstellung einer Ausgangsrechnung.

Die private Steuernummer kann nicht auf der Steuererklärung angegeben werden, die zur Berechnung der Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- und ggf. Körperschaftsteuer eines Unternehmens dient.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.):

Beantragen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Sie Handel innerhalb der EU betreiben werden. Die USt-IdNr. ersetzt die Steuernummer auf Rechnungen und dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. Bei Rechnungen für innergemeinschaftliche Leistungen und Lieferungen muss diese immer angegeben werden.

Der ausgefüllte Bogen ist die Grundlage für die Besteuerung Ihres Einzelunternehmens und kann aufgrund des Umfangs der abgefragten Daten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Anhand des Erfassungsbogen wird u. a. geprüft, ob die Kleinunternehmerregelung greift und welche Art der Gewinnermittlung anzuwenden ist. Wir unterstützen Sie gerne dabei und überprüfen gemeinsam mit Ihnen Ihre Angaben im Erfassungsbogen.

**Kleinunternehmerregelung**

Ein Kleinunternehmer ist ein Einzelunternehmen, eine GbR oder eine kleine UG mit so niedrigen Umsätzen, dass das Finanzamt einige der umsatzsteuerlichen Pflichten bei diesen Unternehmen erlässt. Der Status des Kleinunternehmers ist an bestimmte Umsatzgrenzen gebunden:

  1. maximaler Umsatz im Gründungsjahr: € 25.000,00
  2. maximaler Umsatz im aktuellen Jahr: € 100.000,00

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Unternehmerinnen bzw. Unternehmer die Einstufung als Kleinunternehmer beantragen.

Der Status als Kleinunternehmer bedeutet für Gründerinnen bzw. Gründer eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht als auch die Möglichkeit, auf Erhebung und Zahlung der Umsatzsteuer in Rechnungen zu verzichten. Kleinunternehmer sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Kleinunternehmerregelung muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden.

Wir beraten Sie gerne und besprechen mit Ihnen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und ob eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung für Sie das Richtige ist.

Berufsgenossenschaft

Melden Sie Ihr Einzelunternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche nach der Gründung an*. Die Anmeldung hat bei der Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche zu erfolgen. Die Berufsgenossenschaft ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und als solche liegen ihre Leistungen im Bereich der Prävention und Unfallentschädigung bzw. im Versicherungsschutz.

*Bitte beachten Sie, dass für viele Einzelunternehmer eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft nicht verpflichtend ist.

Sozialversicherung

Grundsätzlich sind alle Personen in Deutschland sozialversicherungspflichtig.

Hauptberuflich Selbstständige stellen jedoch eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht dar und sind versicherungsfrei. Hierbei handelt es sich um keine absolute Versicherungsbefreiung, sondern vielmehr um eine Sozialversicherungspflicht, die auf Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt ist.

Im Bereich der sog. Freien Berufe unterliegen viele Selbstständige der Versicherungspflicht. Im Zweifelsfall kann ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) eingeleitet werden.

Gründer

  • Kranken- und Pflegeversicherung

Gründer haben aufgrund der Versicherungsfreiheit die Wahl zwischen der freiwillig gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung

Für Gründer eines Einzelunternehmens bestehen keine Beitragspflichten für Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

*Ausnahmen können sich ergeben bei Gewerbetreibenden, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, sowie für Gewerbetreibende, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Sind diese Kriterien erfüllt, liegt im Regelfall eine Sozialversicherungspflicht vor (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag).

Mitarbeiter/Personal

  • Anmeldung zur Sozialversicherung

Wenn Sie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einstellen, trifft Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung Ihres Personals bei den jeweiligen Behörden.

Voraussetzungen, die vor der Beschäftigung bzw. vor der Anmeldung von Arbeitnehmern vorliegen müssen:

  • Anmeldung des Arbeitgebers beim Finanzamt (bei einer selbstständigen Lohnabrechnung)
  • Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
  • Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit

Für die Anmeldung neuer Arbeitnehmer werden i.d.R. folgende Unterlagen benötigt:

  • Steueridentifikationsnummer
  • Sozialversicherungsausweis
  • Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen
  • *ggf. Arbeitserlaubnis, Nachweis der Elternschaft, Schwerbehindertenausweis, branchenspezifische Nachweise

IHK-Mitgliedschaft

Alle Unternehmen mit einem Handelsregistereintrag müssen bei der IHK angemeldet werden. Dies erfolgt in der Regel durch das Gewerbeamt. Die IHK ist die Interessensvertretung der deutschen Wirtschaft und die Mitgliedschaft in der IHK ist für viele Unternehmen verpflichtend.

Weitere Schritte

Buchführung und Jahresabschluss

Informieren Sie sich ausführlich über die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben betreffend die laufende Buchführung Ihres Einzelunternehmens. Grundsätzlich gilt:

  • Freiberufler: Einnahmenüberschussrechnung 
  • Kleingewerbe und Kaufleute:
    • einfache Buchführung und Einnahmenüberschussrechnung bei Umsatz bis € 800.000,00 und Gewinn bis € 80.000,00 im Jahr
    • Bilanzierungspflicht bei Umsatz über € 800.000,00 und Gewinn über € 80.000,00 im Jahr

Besteuerung

  • Alle Formen des Einzelunternehmens unterliegen der Einkommensteuerpflicht.
  • Gewerbesteuer: Einzelunternehmer, die ihr Gewerbe angemeldet haben, müssen auch Gewerbesteuer entrichten.
    • Gewerbesteuerfreibetrag für Kaufleute und Kleingewerbetreibende i. H. v. € 24.500,00
    • Freiberufler können unter Umständen auch der Gewerbesteuer unterliegen.
  • Umsatzsteuer: Die Umsätze, die ein Einzelunternehmen mit seinen Lieferungen und Leistungen erzielt, unterliegen der Umsatzsteuer. Im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung reichen Einzelunternehmer diese Steuer an das Finanzamt weiter. 

Versicherungen

Vergewissern Sie sich, dass Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen bereits abgeschlossen haben, und überlegen Sie, ob Sie weitere freiwillige Versicherungen für Ihre Unternehmenstätigkeit abschließen möchten. 

Stand: 1. Januar 2026

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