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Veräußerung von LW-Grundstücken

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Grundstücksveräußerungen

Werden Grundstücke aus dem Privatvermögen mit Gewinn veräußert, ist dieser Gewinn nur dann steuerpflichtig, wenn das Grundstück nicht mehr als 10 Jahre im Besitz des Veräußerers war. Besitzzeiten des Vorgängers werden dabei dem Veräußerer angerechnet, wenn das Grundstück vom Vorbesitzer durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen übergegangen ist. Wird hingegen ein Grundstück aus dem Vermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Gewinn veräußert, unterliegt die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert im Zeitpunkt der Veräußerung unabhängig von der Besitzdauer der Steuerpflicht.

Entnahme und Wiedereinlage

In dem Fall, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, war strittig, ob ein veräußerter Bauplatz aus dem landwirtschaftlichen Betrieb heraus veräußert wurde oder aus dem Privatvermögen. Im Streitfall stammte der Bauplatz aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der von den Eltern des Klägers betrieben worden ist. Vom überlebenden Elternteil (der Mutter) wurden bis zuletzt Einkünfte aus dem Landwirtschaftsbetrieb erklärt. Die Besonderheit war, dass der Bauplatz durch die Zerschlagung des Landwirtschaftsbetriebs (das Betriebsvermögen wurde auf die Kinder zu Bruchteilseigentum zerschlagen und damit aufgegeben) zunächst Privatvermögen wurde. Nach Ansicht der Richter kann allerdings der ideelle Anteil des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters an dem Grundstück nur durch Einlage zu dessen Betriebsvermögen geworden sein. Von einer solchen Einlage war nach Auffassung der Richter auszugehen (BFH vom 14.7.2016, IV R 19/13).

Fazit und Steuervorteil

Im Ergebnis war der Gewinn aus der Veräußerung als Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks aus dem Land- und Forstwirtschaftsvermögen zu bewerten und zu versteuern. Die Höhe der Steuern fiel für den Veräußerer und Hoferben aber erheblich günstiger aus. Denn er konnte dem Veräußerungspreis nicht den niedrigen Buchwert gegenüberstellen, sondern den weitaus höheren – weil aktuellen – Einlagewert.

Stand: 29. November 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Colt & Partner Recht und Steuern

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