Colt & Partner – die Musterkanzlei von Atikon

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Colt & Partner um eine fiktive Kanzlei, welche für Demo-Zwecke verwendet wird, handelt. Besuchen Sie Atikon im Web!

Seitenbereiche

Suche

Immer aktuell,
immer informiert

Immer einen Schritt voraus! Abonnieren Sie jetzt unseren Steuer-Newsletter und bleiben Sie up-to-date!

Es sind nicht alle erforderlichen Felder ausgefüllt
Inhalt

BFH klärt gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für wiederholte Hotelzimmeranmietungen bei einem Reiseveranstalter

Mann am Frühstücksbuffet
© stockcrafter - stock.adobe.com

Gewerbesteuer

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) muss zur Berechnung des gewerbesteuerlichen Gewinns die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter, wie u. a. Hotelimmobilien, hinzugerechnet werden, die im Eigentum eines anderen stehen. Es muss sich dabei um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln, die – wenn sie im Eigentum des Mieters bzw. des Pächters stehen würden - bei diesem notwendiges Anlagevermögen darstellen würden (sogenanntes fiktives Anlagevermögen). Ein Reise- und Eventveranstalter, der regelmäßig Hotelzimmer für seine Geschäftszwecke anmietet, könnte unter bestimmten Voraussetzungen den Mietzins seinem Gewerbesteuergewinn hinzurechnen müssen.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für eine solche Hinzurechnung im Urteil vom 15.1.2026 (III R 28/24) jetzt relativiert. Danach kommt eine Hinzurechnung nur dann in Betracht, wenn der Veranstalter nach seinen speziellen betrieblichen Verhältnissen die angemieteten Hotelzimmer ständig für seinen betrieblichen Gebrauch vorhalten muss. Bei rein anlassbezogenen Einzelanmietungen verschiedener Zimmer kommt dies nicht in Betracht.

Stand: 27. September 2026

Bild: stockcrafter - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.